Einleitung
Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt der Erwerber in die Rechtsstellung des Altinhabers ein, d.h. die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen auf den Erwerber über (
§ 613a Abs. 1 BGB@). Diese Regelung schützt nur Arbeitnehmer. Freie Mitarbeiter fallen nicht unter die Schutzregelung.
Sind die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Dies gilt dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (
§ 613a Abs. 1 BGB@).
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über diese rechtlichen Folgen zu informieren (siehe Inhaltsübersicht, dort 7. Informationspflichten ).
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen (siehe Widerrufsrecht des Arbeitnehmers).
(© jura-basic.de)
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