Inhalt und Form
Rz. 2
Der Tarifvertrag besteht aus einem schuldrechtlichen Teil und normativen Teil.
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag (
§ 1 Abs. 1 TVG@):
- zur Regelung der Rechten und Pflichten der Tarifparteien (schuldrechtlicher Teil),
- zur Regelung der Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (normativer Teil),
- zur Regelung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (normativer Teil).
Zum schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags gehören die Laufzeit eines Tarifvertrags, die Kündigung und Regelungen zum Schlichtungsverfahren.
Zum normativen Teil des Tarifvertrags gehören die Regelungen der Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Kündigungsregelungen, Krankheitsregelungen. Der normative Teil gestaltet die Arbeitsverhältnisse. Die Regelungen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (vgl.
§ 4 Abs. 3 TVG@). Diese Regelungen wirken, wie gesetzliche Vorschriften (Normen), sie wirken ohne Wissen und Wollen der betroffenen Arbeitnehmer, daher normativer Teil (siehe Normativer Teil des Tarifvertrags,
Rz.4).
Der Tarifvertrag bedarf der
Schriftform (
§ 1 Abs. 2 TVG@).
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