Zahlungsverspätung
Rz. 5
Da der Lohn regelmäßig kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Arbeitgeber auch ohne Mahnung nach
§ 286 Abs. 2 BGB@ in
Verzug, sobald er verspätet leistet.
Verzugszinsen
Der Arbeitnehmer kann Verzugszinsen in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts geltend machen. Dies sind 5 % über dem
Basiszinssatz (
§ 288 BGB@).
Schadensersatz
Neben den Verzugszinsen steht dem Arbeitnehmer der Schadensersatzanspruch nach
§ 280 Abs. 2 BGB@ zur Seite.
Überzieht der Arbeitnehmer sein Gehaltskonto (Dispo-Kredit) oder muss einen Kredit aufnehmen, um seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren, kann er die Kreditzinsen als Verzugsschaden nach
§ 280 Abs. 2 BGB@ geltend machen.
Leistungsverweigerung
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach
§ 273 BGB@ , wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht pünktlich zahlt und dadurch in
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