Fälligkeit des Arbeitsentgelts
Rz. 4
Grundsätzlich gilt: Ist eine Zeit für die Leistung (
Leistungszeit) weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (
§ 271 Abs. BGB@).
Für Arbeitsvergütungen gilt
§ 614 BGB@. Danach ist die Vergütung nicht sofort, sondern erst nach der Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig.
Abweichend von
§ 614 BGB@ gibt es Sondervorschriften für kaufmännische Arbeitnehmer. Nach
§ 64 HGB@ hat der Handlungsgehilfe (
§ 59 HGB@) sein Lohn am Ende des Monats zu erhalten. Eine Vereinbarung über eine spätere Zahlung ist ungültig (
§ 64 HGB@).
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