Empfänger des Arbeitsentgelts
Rz. 3
Gläubiger ist der Arbeitnehmer. Bei beschränkt geschäftsfähigen Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter. Etwas anders gilt bei Minderjährigen, die gem.
§ 113 BGB@ durch den gesetzlichen Vertreter ermächtigt sind, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung an den Minderjährigen.
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