Abgeltungssteuer
Rz. 2
a) Die Lohnsteuer ist eine
Abgeltungssteuer. Die Steuer ist grundsätzlich mit dem.
b) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (
§ 38 Abs. 1 EStG@). Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Steuer zu errechnen, dann vom Lohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Das Ermitteln und Festsetzen der Steuer (Steuerveranlagung) durch das Finanzamt ist nicht erforderlich.
Die Einkommensteuer gilt durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten,
- soweit aus anderen Gründen eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt,
- soweit der Steuerpflichtige nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (vgl. § 46 Abs. 4 EStG@).
Eine Steuerveranlagung (Ermittlung und Festsetzung der Steuer) durch das Finanzamt ist notwendig, wenn der Steuerpflichtige mehrere Einkunftsquellen hat. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige die Einkunftsquellen in seiner Steuererklärung angeben. Unter Berücksichtigung der angegebenen Einkunftsquellen ermittelt (errechnet) das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen und setzt die Steuer durch einen Steuerbescheid fest (siehe
Lohnsteuer).
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