Kosten
Rz. 5
Bei der Bringschuld hat der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung beim Gläubiger zu erbringen.
Im Kaufrecht hat der Verkäufer bei vereinbarter Bringschuld die Ware dem Käufer zu bringen. Der Verkäufer schuldet die Andienung der Ware. Hierzu gehört der Transport der Ware. Die anfallende Kosten sind die Übergabekosten, die der Verkäufer zu tragen hat (
§ 448 Abs. 1 BGB@).
Alleine aus dem Umstand, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist aber nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll (
§ 269 Abs. 4 BGB@). Durch die Kostenübernahme soll der Leistungsort nicht beim Gläubiger liegen (dem Ort, nach dem die Versendung erfolgt). Durch die Übernahme der Transportkosten (Versendungskosten) ändert sich der Leistungsort nicht. Dieser bleibt beim Schuldner. Alleine durch die Kostenübernahme entsteht keine Bringschuld.
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