Schutzpflichten
Rz. 3
Das vorvertragliches Schuldverhältnis begründet kraft Gesetz Schutzpflichten nach
§ 241 Abs. 2 BGB@ (vgl.
§ 311 Abs. 2 BGB@).
Inhalt und Umfang der vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht für alle Schuldverhältnisse gleich. Sie hängen vom Zweck des Schuldverhältnisses und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (BGH 4. März 2013 - III ZR 296/11, Tz. 25).
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