Mutterschutz
Der Mutterschutz beeinträchtigt den Urlaubsanspruch der Mutter nicht. Während des Mutterschutzes besteht das Arbeitsverhältnis fort, lediglich die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen. Die Freistellung von den Hauptpflichten aus einem Arbeitsverhältnis, hindert grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche (siehe
Arbeitsvertrag).
Die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten (sog. Forbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverbot,
§ 24 MuSchG@)
Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (
§ 24 MuSchG@).
Nach der Geburt des Kindes können die Eltern in Elternzeit gehen. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit? (siehe Inhaltsübersicht, dort 20. Elternzeit ).
(© jura-basic.de)
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