Einleitung
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien.
Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern (
§ 2 Abs. 1 TVG@).
An den Tarifvertrag sind grundsätzlich gebunden, die Tarifvertragsparteien sowie die Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (z.B. gewerkschaftlich angehörige Arbeitnehmer) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (
§ 3 Abs. 1 TVG@).
Tarifverträge werden bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Tarifregister geführt (siehe
Tarifregister).
(© jura-basic.de)
Anzeige:
Rechtsberatung im Arbeitsrecht.
Unverbindliche Anfrage und Konflikt schildern.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Sachlage von Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft