Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Kündigung des Arbeitsvertrags gegenüber dem Arbeitnehmer unter Angabe von personenbezogenen Gründen nach dem
Kündigungsschutzgesetz wird als personenbezogene Kündigung bezeichnet.
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist unwirksam, wenn sie "sozial ungerechtfertigt" ist (
§ 1 Abs. 1 KSchG@).
Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn sie in der Person des Arbeitnehmers begründet ist.
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht
- bei fehlender Eignung des Arbeitnehmers.
Eine Kündigung kann auch aus anderen Gründen sozial gerechtfertigt sein (siehe
andere Kündigungsgründe).
||
Rz. 2 >>