Einleitung
Rz. 1
Den Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, beschäftigt sind (vgl.
§ 23 Abs. 1 KSchG@, siehe auch
Anwendungsbereich).
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (
§ 1 Abs. 1 KSchG@).
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht bedingt (begründet) ist
Neben den Kündigungsgründen muss der Arbeitgeber die Kündigungsfristen beachten. Hinsichtlich den Kündigungsfristen kennt das KSchG keine eigenen Regelungen. Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach
§ 622 BGB@. Eine Kündigung mit Kündigungsfristen wird auch als sog.
ordentliche Kündigung bezeichnet.
Gegen eine Kündigung kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nach
§ 4 KSchG@ erheben (siehe
Kündigungsschutzklage).
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Betriebsrat binnen einer Woche nach der Kündigung beim Betriebsrat Kündigungseinspruch einlegen >>
Kündigungseinspruch beim Betriebsrat .
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Rz. 2 >>