Jugendarbeitsschutz
Rz. 3
Minderjährige Arbeitnehmer unterliegen dem Jugendarbeitsschutz.
Grundsätzlich gilt:
Kinder dürfen nicht arbeiten, Jugendliche dürfen arbeiten, aber nur innerhalb gesetzlicher Bestimmungen, z.B. Arbeitsverbot an Samstagen und Sonntagen (vgl.
§ 16 JArbSchG@,
§ 17 JArbSchG@ ).
Übersicht über einzelne Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen:
- § 2 JArbSchG@ (Kinder, Jugendliche), Kind = bis 14 Jahre, Jugendlicher ab 15 J. bis 17 J.
- § 8 JArbSchG@ (Dauer der Arbeitszeit), Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Std. täglich arbeiten,
- § 9 JArbSchG@ (Berufsschule), Arbeitgeber muss Jugendliche für Berufsschule freistellen,
- § 15 JArbSchG@ (Fünf-Tage-Woche), Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche arbeiten,
Vertragliche Regelung, welche gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen sind unwirksam (
§ 138 BGB@).
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