Arbeitsverhältnis
Rz. 3
Durch den Arbeitsvertrag werden rechtliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Dieses Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) wird auch als Arbeitsverhältnis bezeichnet.
Das Arbeitsverhältnis umfasst die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
Soweit im Arbeitsvertrag ein Lebenssachverhalt nicht geregelt ist, regeln gesetzliche Vorschriften die rechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kommt das Arbeitsverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag zustande, dann liegt kein Arbeitsverhältnis vor, z.B. bei der Beschäftigung von Beamten (siehe
Arbeitsverhältnis).
Das Arbeitsverhältnis ist ein
Dauerschuldverhältnis und kann befristet oder unbefristet sein.
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