Verschuldensmaßstab
Rz. 3
Der Arbeitnehmer haftet nur, wenn er für sein Verhalten verantwortlich ist.
Der allgemeine Verschuldensmaßstab ist geregelt in
§ 276 BGB@.
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
- Grobe Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonderem schweren Maß)
Bei der Anwendung des Verschuldensmaßstabes ist die gestufte Arbeitnehmerhaftung zu beachten (siehe Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit).
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