Abfindung ohne Klage
Der Arbeitnehmer kann eine Abfindung ohne Klage nach
§ 1a KSchG@ erhalten.
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des
§ 4 Satz 1 KSchG@ keine Kündigungsklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (
§ 1a Abs. 1 KSchG@). Fehlt ein solcher Hinweis in der Kündigung, dann will der Arbeitgeber keine Abfindung ohne Klage bezahlen.
Die Höhe der Abfindung ohne Klage bei betriebsbedingter Kündigung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr (
§ 1a Abs. 2 KSchG@).
(© jura-basic.de)
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