Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Minderjährige Arbeitnehmer sind noch nicht volljährige Arbeitnehmer. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (
§ 2 BGB@).
Bis zur Volljährigkeit ist eine Person noch nicht voll geschäftsfähig, d.h. sie kann nicht ohne weiteres Verträge abschließen.
Personen zwischen dem 7. Lebensjahr und dem Eintritt der Volljährigkeit sind beschränkt geschäftsfähig (vgl.
§ 106 BGB@). Sie bedürfen für einen
Arbeitsvertrag der Zustimmung der Eltern (siehe Vertragsschluss).
Minderjährige Arbeitnehmer unterliegen dem Jugendarbeitsschutz. Vertragliche Regelung, welche gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen sind unwirksam (
§ 138 BGB@).
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Rz. 2 >>