Progressionsvorbehalt
Rz. 8
Hat ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfreie Lohnersatzleistungen empfangen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen, dann hat er eine Steuererklärung abzugeben.
Steuerfrei sind z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld (
§ 32d Abs. 1 EStG@). Diese Leistungen werden aber für die Berechnung des Steuersatzes dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
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