Minijob
Rz. 12
Bei Minijobbern kann der Unternehmer eine pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (pauschale Besteuerung,
§ 40a Abs.2 EStG@).
Für die Erhebung der Pauschalsteuer ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig (
§ 40a Abs. 6 EStG@). Diese pauschale Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer. Die Steuer hat der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu bezahlen (siehe
Minijob).
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