Lohnsteuerklasse
Rz. 4
Die Lohnsteuerklasse reguliert den Lohnsteuerabzug bei nichtselbständiger Arbeit.
Das EStG kennt sechs Lohnsteuerklassen (I-VI), die vor allem vom Familienstand abhängig sind (vgl.
§ 38b Abs. 1 Nr. 1 - 6 EStG@):
Beispiele: Zur Steuerklasse I gehören z.B. die Unverheirateten (Nr. 1). Die Steuerklasse II gilt z.B. für Alleinerziehende (Nr. 2). In die Steuerklasse IV fallen z.B. verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Nr. 4). Die Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis haben (Nr. 6).
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer, Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen (siehe Einleitung,
Rz.1). Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist der Kalendermonat.
Die abgeführte Lohnsteuer wird als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
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