Lohnsteueranmeldung
Rz. 5
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (
§ 38 Abs. 1 EStG@).
Vor der Auszahlung eines Lohns, hat der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer zu berechnen und für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einzubehalten (
§ 38 Abs. 3 EStG@). Die einbehaltene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen.
Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- eine Lohnsteueranmeldung abzugeben und
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei der Lohnsteuer-Anmeldung (Lohnsteuerabzug) sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Kirchenzugehörigkeit) zu beachten (siehe
Lohnsteuer).
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch das Finanzamt gleich (
§ 168 AO@). Ein Steuerbescheid vom Finanzamt für die Festsetzung der Lohnsteuer ist nicht erforderlich.
Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (
§ 153 AO@). Bei einer Steueranmeldung durch den Steuerpflichtigen ist eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid nicht erforderlich. Die Lohnsteuer wird nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt fällig. Das Finanzamt erhält die Steuer ohne eine
Steuerveranlagung.
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