Berechnung
Rz. 3
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen. Vor einer Auszahlung des Lohns, hat der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer zu berechnen und für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einzubehalten (
§ 38 Abs. 3 EStG@).
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn),
§ 38a Abs. 1 EStG@. Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt (
§ 38a Abs. 3 EStG@).
Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Lohnsteueranmeldung abzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen (siehe Fälligkeit,
Rz.6).
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