Arbeitsverhältnis (Betriebsrisiko des Arbeitgebers, Lohn ohne Arbeit)
Verschulden des Arbeitgebers
Rz. 2
Hat der Gläubiger den Umstand zu vertreten, auf Grund dessen der Schuldner (z.B. Arbeitsnehmer) nicht leisten kann, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 2 BGB@).
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