Krankheit
Rz. 6
Kann der Arbeitnehmer seine geschuldete Leistung wegen Krankheit nicht erbringen, dann wird er von seiner Leistungspflicht befreit (
§ 275 Abs. 1 BGB@). Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (
§ 326 Abs. 1 BGB@), also auf die Vergütung.
Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung aber nicht, wenn eine vorübergehende Verhinderung in seiner Person vorliegt. Die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Krankheit wird speziell im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dassihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (siehe
Krankheit).
<< Rz. 5 || .. Ende