Vergütungserwartung
Rz. 11
Fehlt eine vertragliche oder tarifliche Vergütungsregelung ist
§ 612 Abs. 1 BGB@ heranzuziehen.
Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Wann eine Vergütung für eine Arbeitsleistung zu erwarten ist (sog. Vergütungserwartung), ist abhängig vom Einzelfall.
Grundsätzlich arbeitet der Arbeitnehmer nicht unentgeltlich für den Arbeitgeber, d.h. der Arbeitnehmer erwartet für die geleistete Arbeitszeit eine Vergütung.
Bei Überstunden kommt es auf den Einzelfall an, z.B. Überstunden von einem leitenden Angestellten oder eines Geringverdieners. Nicht jeder Arbeitnehmer erwartet für Überstunden einen Lohn (siehe
Überstundenvergütung).
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