Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Arbeitnehmer ist ein Beschäftigter.
Der Begriff der Beschäftigung hat der Gesetzgeber in
§ 7 Abs. 1 SGB IV@ geregelt. Danach ist die Beschäftigung eine nicht selbständige Tätigkeit.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
- eine Tätigkeit nach Weisung und die
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Arbeitnehmer können in Arbeiter und Angestellte unterteilt werden (s.u. Arbeiter und Angestellte).
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