Geschäftsführung
Rz. 13
Die Geschäftsführung ist die interne Verwaltung der Gesellschaft. Wer Geschäftsführungsbefugnis hat, darf nicht zwangsläufig Verträge abschließen. Hierzu ist zusätzliche die Vertretungsbefugnis erforderlich.
Beispiele zur Geschäftsführung, siehe Geschäftsführung bei der GbR
weiter.
Hinsichtlich des Komplementärs gilt gleiches wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Auf den Komplementär ist
§ 114 HGB@ anzuwenden, da es für ihn keine spezielle Geschäftsführungsvorschrift im KG-Recht gibt.
Umfang: beinhaltet alle Handlungen, die den gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringen
§ 116 HGB@.
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung (
§ 164 HGB@) und Vertretung (
§ 170 HGB@) ausgeschlossen (siehe Kommanditist,
Rz.8)).
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