Besteuerung
Rz. 27
Eine Personengesellschaft ist nicht einkommensteuerpflichtig, aber gewerbesteuerpflichtig.
Bei einer Personengesellschaft werden die erzielten Einkünfte einkommensteuerlich nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zugerechnet. Zunächst wird zwar das betriebliche Ergebnis bei der KG ermittelt, der errechnete Gewinn oder Verlust wird den Gesellschaftern zugewiesen. Die Besteuerung der Ergebnisse der Personengesellschaft erfolgt bei den Gesellschaftern.
Die Gesellschafter haben steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (
§ 15 Abs. 1 EStG@). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (
§ 15 Abs. 1 EStG@). Gibt ein Gesellschafter der KG ein Darlehen, dann gehören die Darlehenszinsen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Von der Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer zu unterscheiden. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb im Inland (
§ 2 Abs. 1 GewStG@), sofern er nicht nach
§ 3 GewStG@ von der Gewerbesteuer befreit ist.
Details zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer, siehe
Personengesellschaften
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