Anwachsungsprinzip
Rz. 23
Bei einem Gesellschafterwechsel ist das GbR-Recht anzuwenden, wenn KG-Recht und OHG-Recht zu diesem Thema schweigen (vgl.
§ 161 Abs. 2 HGB@ für KG und
§ 105 Abs. 3 HGB@ für OHG).
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind aber verpflichtet, dem Ausscheidenden den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zu ersetzen (
§ 738 Abs. 1 BGB@). Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist zu ermitteln (
§ 738 Abs. 2 BGB@).
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft neu ein, so wächst ihm automatisch ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der übrigen Gesellschafter zu.
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