Kommanditist
Rz. 8
a) Kommanditist ist der Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet. Der Kommanditist ist der beschränkt haftende Gesellschafter einer KG.
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (
§ 171 HGB@).
Die Höhe der Einlage können die Gesellschafter bestimmen. Eine gesetzliche Mindesteinlage (ein Mindestkapital), wie bei der GmbH (vgl. §
§ 5 Abs. 1 GmbHG@), gibt es nicht.
Hat der Kommanditist seine Einlage noch nicht geleistet, dann ist im Verhältnis zu den Gläubigern der KG der in das Handelsregister eingetragene Betrag maßgebend (
§ 172 Abs. 1 HGB@). Für diesen eingetragenen Betrag haftet der Kommanditist persönlich.
Beschließen die Gesellschafter eine Erhöung der Einlagen und wird diese Erhöhung nicht bekannt gemachten, dann können sich die Gläubiger der KG nicht auf die Erhöhung berufen. Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist (
§ 172 Abs. 2 HGB@).
b) Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (
§ 164 BGB@). Er hat kein Weisungsrecht und er kann auch nicht durch Gesellschafterbeschluss auf die Geschäftsführung einwirken. Er ist auch zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (
§ 170 HGB@). Die Verwaltungsrechte des Kommanditisten sind eingeschränkt, er hat lediglich Kontrollrechte.
Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (
§ 166 HGB@).
c) Zu außergewöhnlichen Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Erforderlich ist ein Beschluss aller Gesellschafter. Dies gilt auch für Grundlagengeschäfte, wie Gesellschaftsvertragsänderung (siehe Gesellschafterbeschluss,
Rz.7). Das Fehlen der Zustimmung berührt die Vertretungsmacht des Komplimentärs (persönlich haftenden Gesellschafter) nicht.
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