In das
Handelsregister können nur bestimmte Tatsachen eingetragen werden:
Im Handelsregister steht beispielsweise die Firmenbezeichnung, der Betriebsort, der Firmeninhaber.
Einzutragende Tatsachen sind Tatsachen, die der Kaufmann ins
Handelsregister eintragen lassen muss, weil eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung besteht.
Beispiele: Eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht für die Firma des Kaufmanns (
§ 29 HGB@), die Erteilung bzw. Erlöschung der Prokura (
§ 53 HGB@), der Führung einer OHG (
§ 106 HGB@).
Eintragungsfähige Tatsachen sind Tatsachen, die ins
Handelsregister eingetragen werden können, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung besteht.