Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Offenlegung (Publizität) von wichtigen Tatsachen über den Kaufmann im
Handelsregister dient der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs.
Wichtige Tatsachen sind beispielsweise der Name und die Anschrift des Kaufmanns.
Das Handelsregister soll Klarheit über Tatsachen schaffen, die das
Handelsgeschäft betreffen.
Eintragungspflichtige Tatsachen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können vom Kaufmann nicht geltend gemacht werden.
Bei Änderungen des Sachverhalts gelten folgende Grundsätze:
- Eingetragene Tatsachen (Änderungen) muss ein Dritter gegen sich gelten lassen.
- Auf nicht eingetragene Tatsachen (Änderungen) kann sich der Kaufmann nicht berufen.
Hat der Dritte Kenntnisse über den wahren Sachverhalt, ist er nicht schutzwürdig.
||
Rz. 2 >>