Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen (
§ 453 HGB@).
Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
- die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
- die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer (vgl. § 454 Abs. 1 HGB@).
Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung (vgl.
§ 454 Abs. 2 HGB@).
Die Vergütung ist fällig, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist (
§ 456 HGB@).
Oft besorgt der Spediteur nicht nur die Organisation der Beförderung, sondern übernimmt auch die Beförderung des Guts.
Die Personenbeförderung fällt nicht unter den Speditionsvertrag.
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Rz. 2 >>