Einleitung
Rz. 1
Die handelsrechtliche Vertretung erfordert, dass der Gewerbeinhaber ein
Kaufmann ist, denn die Vertretungsbefugnis bezieht sich auf Geschäfte, die zum
Handelsgewerbe gehören.
Auf die handelsrechtliche Vertretung sind die Vorschriften der bürgerrechtlichen Vertretung nach
§ 164 ff. BGB@ anwendbar. Daher die handelsrechtliche Vertretung nur wirksam, wenn auch die Voraussetzungen des
§ 164 ff. BGB@ vorliegen.
Eine wirksame Vertretung nach
§ 164 BGB@ setzt voraus:
- Handeln mit Vertretungsmacht
Beim Ladenangestellten ist der Umfang der Handlungsvollmacht (Vertretungsmacht) gesetzlich besonders geregelt. Durch den Blick ins Gesetz (
§ 56 HGB@) kann der Rechtsverkehr die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ladenangestellten erfahren.
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Rz. 2 >>