Jahresabschluss
Rz. 10
a) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß (
§ 242 Abs. 3 HGB@).
b) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@). Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszustellen (
§ 243 Abs. 1 HGB@). Er muss klar und übersichtlich sein (
§ 243 Abs. 1 HGB@).
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten (=Vollständigkeitsprinzip), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (
§ 246 Abs. 1 HGB@).
c) Für Kapitalgesellschaften gilt
§ 264 HGB@. Danach haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen (
§ 264 Abs. 1 HGB@).
d) Adressat eines Jahresabschlusses sind die Gesellschafter und Geschäftsführer, um einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu erhalten. Der Jahresabschluss dient auch als Grundlage für die Planung künftiger Ziele. Von großer Bedeutung ist der Jahresabschluss auch für Banken, Investoren, Kunden und Lieferanten.
e) Kapitalgesellschaften haben nach der Aufstellung des Jahresabschlusses zusätzlich den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine solche Offenlegungspflicht des Jahresabschluss besteht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften grundsätzlich nicht (siehe Offenlegung,
Rz.13).
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