Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Istkaufmann ist ein Unternehmer, der kraft Gesetz Kaufmann ist, auch ohne Eintragung ins Handelsregister.
Kaufmann ist, "wer ein Handelsgewerbe betreibt" (
§ 1 Abs. 1 HGB@).
Ein Handelsgewerbe i.S.v.
§ 1 Abs. 2 HGB@ ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn,
- dass das Unternehmen nach Art oder Umfang des Betriebs
- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Nach dieser Vorschrift ist nicht jeder Gewerbebetrieb zugleich ein Handelsgewerbe. Der Betrieb muss so groß sein, das eine kaufmännische Einrichtung (doppelte Buchführung) erforderlich ist (siehe
Handelsgewerbe).
Wenn ein Betrieb so groß ist, dass der Betriebsinhaber mit einer Einnahmen-Überschussrechnung die Vermögenslage des Betriebs nicht mehr überblickt und deswegen eine doppelte Buchführung macht und eine Bilanz aufstellt, dann ist das Gewerbe zugleich ein Handelsgewerbe und der Gewerbetreibender ist Kaufmann.
Beispiel: Der Betriebsinhaber eines Betriebs mit mehr als 15 Beschäftigten ist Kaufmann, unabhängig einer Eintragung ins Handelsregister (sog. Istkaufmann). Um 15 Beschäftige bezahlen zu können ist eine hohe Jahresbruttolohnsumme und ein Jahresumsatz über 500.000 EUR erforderlich. Ab einem Jahresumsatz von 600. 000 € ist eine kaufmännische Einrichtung (doppelte Buchführung) schon aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich (Buchführungspflicht,
§ 141 AO@).
Der Istkaufmann ist Kaufmann auch ohne Eintragung ins Handelsregister.
Den Istkaufmann trifft die Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (siehe Handelsregister,
Rz.2).
Beispiel: Ein Existenzgründer, der zunächst ein Gewerbebetrieb alleine beginnt und im Laufe der Zeit immer mehr Beschäftigte einstellt, kann im Laufe der Geschäftsentwicklung zum Istkaufmann werden. Wird der Existenzgründer durch seine Betriebsgröße zum Istkaufmann, dann ist er verpflichtet sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Vom Istkaufmann ist der Kannkaufmann zu unterscheiden. Kannkaufmann ist ein Gewerbetreibender, der einen Kleinbetrieb (z.B. 1-2 Beschäftigte) hat und sich auf eigenen Wunsch in das Handelsregister eintragen lässt. Mit der Eintragung ins Handelsregister wird das Gewerbe zum Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende zum Kaufmann, zum Kannkaufmann (siehe
Kannkaufmann).
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Rz. 2 >>