Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der Abwicklung eines
Handelskaufs, kann es zu Problemen kommen.
Nimmt der Käufer die Ware des Verkäufers nicht an, wird der Verkäufer nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Der Verkäufer bleibt auf der Ware sitzen.
Wird die Ware beim Verkäufer zerstört, haftet er grundsätzlich für die untergegangene Sache.
Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht abnimmt und kommt er dadurch in
Annahmeverzug (
§ 293 f. BGB@), dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer nach
§ 300 Abs. 2 BGB@.
Trotz Gefahrübergang, bleibt der Verkäufer auf seiner Ware sitzen. Wohin damit?
Der Verkäufer hat die Möflichkeit
Das Recht zur Hinterlegung oder zur Selbsthilfe ist im BGB und HGB geregelt. Bei einem
Handelskauf ist HGB zu beachten.
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Rz. 2 >>