Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Betrieb eines
Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (
§ 1 GewO@).
Wer ein stehendes Gewerbe anfängt, muss dieses bei der zuständigen Behörde anzeigen (
§ 14 Abs. 1 GewO@). Für die Anzeige sind Mustervordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen (
§ 14 Abs. 4 GewO@).
Teilweis bedürfen Gewerbe einer besonderen Erlaubnis (Übersicht
§ 29 GewO@), z.B.
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