Begriff und Zweck
Liegt ein
Fixgeschäft vor, das zugleich ein
Handelskauf ist, handelt es sich um einen Fixhandelskauf.
Der Fixhandelskauf ist in
§ 376 HGB@ geregelt. Danach hat der Gläubiger ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner nicht fristgerecht leistet. Kommt der andere Teil in Verzug, kann der Gläubiger statt der Erfüllung einen Schadensersatz verlangen
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