Die
Firma ist der Name des
Kaufmanns (
§ 17 HGB@).
Nach
§ 19 Abs. 1 HGB@ müssen alle Kaufleute, auch der
Einzelkaufmann, in der Firma einen Rechtsformzusatz führen.
Jede im Handelsregister eingetragene Firma muß einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmers erkennen läßt.
Die Anforderungen an den Rechtsformzusatz ergeben sich aus §
§ 19 Abs.1 und 2 HGB@.
Folgende Rechtsformzusätze sind gesetzlich möglich:
- Einzelkaufleute: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."
- Offene Handelsgesellschaft: "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "OHG"
- Kommanditgesellschaft: "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "KG"
- GmbH: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "GmbH"
- Aktiengesellschaft: "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "AG"
Haftet bei einer OHG oder einer KG keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz "GmbH & Co. KG".
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