Handeln im fremden Namen
Rz. 2
Nach
§ 164 Abs. 1 BGB@ gilt das Offenkundigkeitsprinzip.
Der Vertreter muss offenbaren, dass er für einen anderen handelt. Er muss aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen handeln. Es genügt, wenn der Name des Vertretenen aus den allgemeinen Umständen bestimmbar ist (vgl.
§ 164 Abs. 1 BGB@), so bei unternehmensbezogenen Geschäften. Jeder Angestellte handelt im Namen seines Arbeitgebers, ohne dies ausdrücklich zu erklären.
Die Ausführungen zur rechtsgeschäftlicher Vertretung nach
§ 164 ff. BGB@ gelten auch hier (siehe
Vertretung).
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