Inhalt
Rz. 4
In das Handelsregister können nur bestimmte Tatsachen eingetragen werden:
- eintragungsfähige Tatsachen
Einzutragende Tatsachen sind Tatsachen, die der Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen muss, weil eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung besteht (z.B. eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht für die Firma des Kaufmanns, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift). Eintragungsfähige Tatsachen sind Tatsachen, die ins Handelsregister eingetragen werden können, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung besteht (siehe Tatsacheneintrag,
Rz.5).
Die einzutragenden und eintragungsfähigen Tatsachen können auch im Handelsregister eingesehen werden.
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Rz. 5 >>