Natürliche Person
Rz. 6
Eine
natürliche Person kann eine Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken und unternehmerischen Zwecken abschließen.
Bei einem Vertragsschluss mit einer natürliche Person ist von einem Verbraucherhandeln auszugehen, sofern für den anderen Teil keine anderen Umstände erkennbar sind (BGH, 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 unter Rn. 11).
Bei einer juristischen Person erfolgt jedes Rechtsgeschäft in Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit (s.u. juristische Person).
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