Haftung für alte Verbindlichkeiten
Rz. 3
- Haftung des Altinhabers -
Ein Wechsel des Gewerbeinhabers hat grundsätzlich keine Auswirkung auf Verträge der Kunden mit dem alten Unternehmensinhaber. Verpflichtet wird der Unternehmer, als Träger von Rechten und Pflichten. Daher bleibt der bisherige Unternehmensinhaber weiterhin Vertragspartner der bisherigen Kunden.
Für die Altverbindlichkeiten haftet der Alt-Inhaber grundsätzlich nach allgemeinen Verjährungsregeln.
Sofern der Neuinhaber (Erwerber) zusätzlich neben dem Alt-Inhaber haftet, beschränkt sich die Haftung des Alt-Inhabers auf 5 Jahre (
§ 26 Abs. 1 HGB@).
- Haftung des Erwerbers -
Grundsätzlich haftet der Neuinhaber nicht für Verbindlichkeiten des Altinhabers, da der Neuinhaber nicht Vertragspartner der Kunden des Altinhabers wird.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Erwerber die bisherige Firma fortführt.
Wird das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortgeführt, bekommen die Kunden des Altinhabers vom Inhaberwechsel nichts mit. Kunden des Altinhabers gehen weiterhin davon aus, dass das Unternehmen mit der alten Firma der richtige Ansprechpartner ist.
Zum Schutz des Rechtsverkehrs hat der Gesetzgeber Regelungen für die Haftung des Erwerbers geschaffen:
Kurzübersicht:
- Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung (§ 27 HGB@),
- Haftung der neu entstehenden Gesellschaft bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB@).
Da der Gläubiger einer Altverbindlichkeit 2 Schuldner (Neu- und Altinhaber) hat, wird die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten des bisherigen Inhabers begrenzt auf 5 Jahre (
§ 26 Abs. 1 HGB@).
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