Zustandekommen
Rz. 2
Ein
Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, dem Angebot (Antrag) und der Annahme des Antrags zustande (sog. Zustandekommen des Vertrags).
Das Vertragsangebot wird im BGB als Antrag bezeichnet.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (siehe
Antrag).
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird. Dabei ist von Bedeutung, ob der Antrag einem Anwesenden oder Abwesenden gemacht wird.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (siehe
Annahme).
Mit der rechtzeitigen Annahme des Angebots kommt es zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt zustande
Geht die Annahme nicht oder nicht rechtzeitig zu, dann erlischt der Antrag.
Geht die Annahme zu, aber verspätet, so gilt die verspätete Annahme eines Antrags als neuer Antrag (
§ 150 Abs. 1 BGB@). Dieser neue Antrag kann der andere Teil annehmen. Mit der Annahme kommt der gewollte Vertrag doch noch zustande.
Das Zustandekommen eines Vertrags setzt aber immer voraus, dass der Antrag so konkret ist, dass der Annehmende nur noch "ja" zu sagen braucht. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (
§ 150 Abs. 2 BGB@).
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