Zusendung unbestellter Ware
Rz. 10
Die Zusendung unbestellter Ware stellt ein Angebot dar. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Empfänger den Kaufpreis zahlt, bzw. erklärt, dass er die Ware annimmt.
Schweigt der Empfänger, gilt dies als Ablehnung. Alleine im Behalten oder nicht Zurücksenden der unbestellten Sache, liegt keine Annahmeerklärung.
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