Einleitung
Rz. 1
Der Zahlungsdienstevertrag wurde in das BGB neu eingefügt (Herbst 2009). Er wird in Titel 12 des zweiten Buches des BGB neben dem Auftrag und dem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.
Der Zahlungsdienstevertrag ist ein Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer. Er ist eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrag (BT-Drucks. 16/11643, S. 102). Dem Zahlungsdienstevertrag sind der Girovertrag und der Überweisungsvertrag gewichen. Bis Herbst 2009 hat das BGB den Girovertrag (
§ 676f BGB@ a.F.) und den Überweisungsvertrag (
§ 676a BGB@ a.F.) selbständig geregelt. Nun fallen der Girovertrag und der Überweisungsvertrag unter den Begriff der Zahlungsdienste (siehe Zahlungsdienste,
Rz.2).
Im Rahmen des Zahlungsdienstevertrags sind in der Inhaltsübersicht stehende Themen von Bedeutung, insbesondere
- Zahlungsdienste (siehe Zahlungsdienste, Rz.2)
- Zahlungsdienstleister (siehe Zahlungsdienstleister, Rz.3)
- Einzelzahlungsvertrag (siehe Einzelzahlungsvertrag, Rz.5)
- Zahlungsdiensterahmenvertrag (siehe Zahlungsdiensterahmenvertrag, Rz.6)
- Zahlungsauftrag (siehe Zahlungsauftrag, Rz.7)
- Zahlungsvorgang (siehe Zahlungsvorgang, Rz.8)
- Autorisierung (des Zahlungsvorgangs)
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Rz. 2 >>