Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahne nach
§ 145 ff. BGB@ zustande (siehe
Vertrag).
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande (vgl.
§ 156 BGB@). Der Ausruf des Versteigerers ist rechtlich als Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung anzusehen. Das Publikum soll ein Angebot abgeben, das der Versteigerer durch Zuschlag annimmt, wenn kein höheres Gebot erfolgt.
Der Vertrag wird mit dem Einlieferer der Sache geschlossen, wenn der Versteigerer im Namen des Einlieferers handelt, was der Regelfall ist.
Eine Versteigerung ist eine zeitlich und örtlich (räumlich) begrenzte Veranstaltung.
Der Ablauf einer Versteigerung ist anders, als eine Internetauktion (siehe
Internetauktion).
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Rz. 2 >>