Preisausschreiben
Rz. 3
Das Preisausschreiben ist eine besondere Form der Auslobung (
§ 661 BGB@). Gegenstand der Ausschreibung ist die Bewerbung eines Gegenstandes.
Die Erklärung ist kein
Vertragsangebot an einen unbestimmten Personenkreis. Für die Wirksamkeit des Preisausschreibens (Rechtsgeschäft) ist keine Annahmeerklärung erforderlich.
Um den ausgeschriebenen Preis muss sich der Interessent lediglich bewerben.
Beispiele: Für die Teilnahme an einem Preisausschreibung für künstlerische Leistungen ist die Anmeldung und Einreichung der künstlerischen Leistung erforderlich.
Die Preisausschreibung ist nach
§ 661 Abs. 1 BGB@ nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.Ohne Fristbestimmung, kein gültiges Preisausschreiben.
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