Aufbewahrungspflicht
Rz. 5
Kommt es zu keinem Kaufvertrag, bleibt der Versender weiterhin Eigentümer der Sache. Grundsätzlich kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (
§ 985 BGB@).
Bei der Zusendung unbestellter Ware hat der Eigentümer aber keine gesetzlichen Ansprüche (
§ 241a Abs. 1 BGB@).
Daher ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Sache aufzubewahren oder zurückzusenden.
In Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten (siehe Ausnahmen,
Rz.6).
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